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Ausbildungsrahmenplan

Als Bestandteil der Ausbildungsordnung gibt der Ausbildungsrahmenplan an, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten die Auszubildenden erwerben sollen. Ausbilderinnen und Ausbilder finden hier Orientierung, welche Inhalte in welchem zeitlichen Rahmen während der Ausbildung zu vermitteln sind.

Ausbildungsrahmenplan

Was ist ein Ausbildungsrahmenplan?

Jede Ausbildungsordnung enthält einen Ausbildungsrahmenplan. Er beschreibt die Ausbildungsinhalte und listet alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf, die die Auszubildenden während der Ausbildung erwerben sollen. Die Methoden der Vermittlung bleiben den Ausbilderinnen und Ausbildern überlassen. Der Ausbildungsrahmenplan führt die einzelnen Teile des Berufsbildes (sogenannte Berufsbildpositionen) mit den zugehörigen Lernzielen auf und gibt an, in welchem Teil der Ausbildung und in welchem zeitlichen Umfang die Inhalte vermittelt werden sollten. Die Umsetzungshilfen der Reihe „Ausbildung gestalten“ liefern darüber hinaus ausführliche berufsspezifische Erläuterungen und Praxisbeispiele zu den einzelnen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

Ausschnitt aus einem Ausbildungsrahmenplan mit Erläuterungen der Lernziele

Die von Expertinnen und Experten aus der Ausbildungspraxis erstellten Publikationen unterstützen Ausbilderinnen und Ausbilder bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Ausbildungsordnung. Sie stehen für über 130 anerkannte Ausbildungsberufe zum kostenlosen Download bereit. 

zu den Umsetzungshilfen

Umsetzungshilfen der Reihe „Ausbildung gestalten“

Können auch Inhalte vermittelt werden, die nicht im Ausbildungsrahmenplan stehen?

Der Ausbildungsrahmenplan gibt Lernziele als Mindestanforderungen für die Ausbildung vor. Die Vermittlung der Mindestanforderungen ist von allen Ausbildungsbetrieben sicherzustellen. Es kann darüber hinaus ausgebildet werden, wenn die individuellen Lernfortschritte der Auszubildenden es erlauben und die betriebsspezifischen Gegebenheiten es zulassen oder gar erfordern. Die Vermittlung zusätzlicher Ausbildungsinhalte ist auch möglich, wenn sich aufgrund technischer oder arbeitsorganisatorischer Entwicklungen weitere Anforderungen an die Berufsausbildung ergeben, die im Ausbildungsrahmenplan nicht genannt sind. Diese zusätzlich vermittelten Ausbildungsinhalte sind jedoch nicht prüfungsrelevant. Können Ausbildungsbetriebe nicht sämtliche Ausbildungsinhalte vermitteln, kann dies z. B. auf dem Wege der Verbundausbildung ausgeglichen werden.

Ist die Reihenfolge der Ausbildungsinhalte flexibel?

Damit auch betriebsbedingte Besonderheiten bei der Ausbildung berücksichtigt werden können, wurde in die Ausbildungsordnung eine sogenannte Flexibilitätsklausel aufgenommen, um deutlich zu machen, dass zwar die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten obligatorisch sind, aber von der Reihenfolge und vom vorgegebenen sachlichen Zusammenhang abgewichen werden kann:

Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

§ 3 Absatz 1 Ausbildungsordnung

Welche Angaben zum zeitlichen Umfang der Inhalte macht der Ausbildungsrahmenplan?

Für die jeweiligen Ausbildungsinhalte (zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) werden zeitliche Richtwerte in Wochen als Orientierung für die betriebliche Vermittlungsdauer angegeben. Die Ausbildungsinhalte, die für Teil 1 der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (oder Zwischenprüfung) relevant sind, werden dem Zeitraum 1. bis 18. Monat und die Ausbildungsinhalte für Teil 2 der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung werden dem Zeitraum 19. bis 36. (bzw. 42.) Monat zugeordnet.

Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoausbildungszeit?

Die Summe der zeitlichen Richtwerte beträgt pro Ausbildungsjahr 52 Wochen. Im Ausbildungsrahmenplan sind jedoch Bruttozeiten angegeben. Diese müssen in tatsächliche, betrieblich zur Verfügung stehende Ausbildungszeiten, also Nettozeiten, umgerechnet werden.

Die betriebliche Nettoausbildungszeit beträgt nach der folgenden Modellrechnung rund 160 Tage im Jahr. Das ergibt – bezogen auf 52 Wochen pro Jahr – etwa drei Tage pro Woche, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Betrieb zur Verfügung stehen. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zählt zur betrieblichen Ausbildungszeit.

Was versteht man unter Lernortkooperation?

Der Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung und der Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Diese Abstimmung der Lerninhalte zwischen den Lernorten Ausbildungsbetrieb und Berufsschule wird durch die sogenannte Entsprechungsliste dokumentiert. Dort werden die Ausbildungsinhalte, die im Betrieb erlernt werden sollen, und die Kompetenzen, die Gegenstand des berufsschulischen Unterrichts sind, gegenübergestellt. Es empfiehlt sich für Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Berufsschullehrerinnen und -lehrer, sich im Rahmen der Lernortkooperation regelmäßig zu treffen und zu beraten.