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Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Ausbildung

Welche Voraussetzungen müssen Betriebe und Ausbildungspersonal erfüllen? Was regelt der Ausbildungsvertrag? Was steht in der Ausbildungsordnung? Die wichtigsten Basisinformationen rund um das Ausbildungsverhältnis finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Ausbildung

Wann ist eine Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung geeignet?

Eine Ausbildungsstätte ist für die Berufsausbildung geeignet, wenn dort die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt werden können. Betriebe sollten sich vor Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Stelle (in der Regel ist das die für die Ausbildung zuständige Kammer, wie z. B. die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) über Ausbildungsmöglichkeiten erkundigen. Was z. B. ein kleinerer Betrieb nicht abdecken kann, darf auch durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in überbetrieblichen Einrichtungen) vermittelt werden. Möglich ist auch der Zusammenschluss mehrerer Betriebe im Rahmen einer Verbundausbildung. Darüber hinaus sollte die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.

Voraussetzungen für den Ausbildungsbetrieb

Wer darf ausbilden?

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ausbilderinnen und Ausbilder stehen in der Verantwortung, ihre Rolle als Lernberater und Planer der betrieblichen Ausbildung wahrzunehmen. Hierfür sollten sie sich stets auf Veränderungen einstellen und neue Qualifikationsanforderungen zügig in die Ausbildungspraxis integrieren. Die Ausbilder-Eignungsprüfung (nach AEVO) bietet einen geeigneten Einstieg in die Ausbildertätigkeit. Sie dient auch als formaler Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung des Ausbildungsbetriebes.

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Was regelt der Ausbildungsvertrag?

Vor Beginn der Ausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Auszubildenden und ausbildendem Betrieb geschlossen werden. Er regelt u. a. die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeiten, die Vergütung sowie die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung. Bestandteil des Ausbildungsvertrags ist auch der betriebliche Ausbildungsplan.

Begründung des Ausbildungsverhältnisses

Wer ist die zuständige Stelle für die Ausbildung?

Zuständige Stellen für die Berufsbildung sind nach § 71 BBiG:

  • Handwerkskammern in Berufen der Handwerksordnung,
  • Industrie- und Handelskammern in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • Landwirtschaftskammern in Berufen der Landwirtschaft,
  • Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Notarkammern und Notarkassen für Fachangestellte im Bereich der Rechtspflege,
  • Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern für Fachangestellte im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sowie
  • Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe.

Wenn für einzelne Berufsbereiche keine Kammern bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
Die zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34 BBiG), in das die zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden geschlossenen Ausbildungsverträge eingetragen werden. Die zuständige Stelle hat die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der Umschulung zu überwachen und zu fördern (§ 76 BBiG). Ausbildungsberaterinnen und -berater der zuständigen Stellen informieren und beraten rund um die Ausbildung und prüfen auch die Eignung der Ausbildungsbetriebe. Die Kontaktdaten finden sich in der Regel auf den jeweiligen Webseiten der zuständigen Stellen.
Die zuständigen Stellen richten außerdem einen Berufsbildungsausschuss ein. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeberseite, sechs Beauftragte der Arbeitnehmerseite und sechs Lehrkräfte berufsbildender Schulen an (§ 77 BBiG). Der Berufsbildungsausschuss muss in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und gehört werden. Er beschließt Rechtsvorschriften zur Durchführung der beruflichen Bildung, z. B. Prüfungsordnungen(§ 79 BBiG).
 

Wie lange dauert die Ausbildung?

Beginn und Dauer der Berufsausbildung werden im Berufsausbildungsvertrag angegeben. In der Regel dauert eine Ausbildung zwei bis drei Jahre. Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag bei der zuständigen Stelle verkürzt oder verlängert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in Teilzeit durchzuführen.

Veränderung der Ausbildungsdauer

Teilzeitberufsausbildung

Ausbilderin und Asuszbildender im  Einzelhandel

Was steht in der Ausbildungsordnung?

Für anerkannte Ausbildungsberufe werden vom zuständigen Fachministerium, in der Regel dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Ausbildungsordnungen erlassen. Eine Ausbildungsordnung regelt (§ 5 Absatz 1 BBiG):

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
  • die Ausbildungsdauer,
  • das Ausbildungsberufsbild – die typischen „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ des Berufs,
  • den Ausbildungsrahmenplan,
  • die Prüfungsanforderungen.

Diese Regelungen beschreiben die Mindestanforderungen für eine zeitgemäße Ausbildung. Sie definieren die Standards, d. h. die gegenwärtig unverzichtbaren Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einer qualifizierten Fachkraft. Sie lassen aber auch Spielräume für die Praxis, um darüberhinausgehende Qualifikationen sowie künftige, noch nicht absehbare Entwicklungen in die Ausbildung integrieren zu können.

Wie eine Ausbildungsordnung entsteht

Was steht im Ausbildungszeugnis?

Ein Ausbildungszeugnis enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der Auszubildenden von Bedeutung sind. Gemäß § 16 BBiG ist ein schriftliches Ausbildungszeugnis bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden enthalten.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses