Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Neue und modernisierte Fortbildungsberufe
Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Rechtsgrundlagen für Fortbildungsverordnungen können das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Seearbeitsgesetz oder das Bundesbeamtengesetz sein.
Sie finden hier nach Jahren sortiert die Rechtsvorschriften des Bundes und der zuständigen Stellen (Kammern) zur Regelung der beruflichen Fortbildung.
Die Auflistung der Regelungen der zuständigen Stellen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fortbildungsregelungen des Bundes 1985
Fortbildungsregelungen der Kammern 1985
- Kosmetiker (Geprüfter)/Kosmetikerin (Geprüfte) im Friseurhandwerk
- Maurer für Restaurierungsarbeiten/Maurerin für Restaurierungsarbeiten
- Organisator (Fachkaufmann für Organisation)/Organisatorin (Fachkauffrau für Organisation)
- Stuckateur für Restaurierungsarbeiten/Stuckateurin für Restaurierungsarbeiten
- Zimmerer für Restaurierungsarbeiten/Zimmerin für Restaurierungsarbeiten