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Deutsch-Schweizer Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen

Zwei Personen geben sich die Hand.

Die Gleichwertigkeit von deutschen und schweizerischen Ausbildungsabschlüssen nach BBiG und HwO sowie nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz wird nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat vom 10. Februar 2021 über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (BGBl. II 2021 S.919-922) festgestellt. Nachfolgend werden die gemeinsamen Arbeitsinstrumente nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 des Abkommens veröffentlicht. Sie dienen den zuständigen Anerkennungsstellen als Entscheidungsgrundlage bei der Feststellung der Gleichwertigkeit und haben empfehlenden Charakter. Die zuständigen Stellen sollen im Regelfall ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit entsprechend den Listen entscheiden.

Die Listen als gemeinsame Arbeitsinstrumente werden von den zuständigen Behörden in der Schweiz und Deutschland periodisch abgeglichen und aktualisiert. Sie haben evolutiven Charakter und spiegeln die sich entwickelnde Anerkennungspraxis wider.

Die Listen sind kein formeller Teil des Abkommens. Einzelpersonen, die einen Antrag auf die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres beruflichen Abschlusses stellen, haben keinen Rechtsanspruch auf eine Feststellung der Gleichwertigkeit aufgrund der empfehlenden Angaben in den Listen. Insbesondere können Antragsstellende sich nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, wenn sie sich auf Angaben von Listen beziehen, die nicht mehr aktuell sind.