Investive Förderung

Moderne Ausstattung und attraktive Gebäude: ÜBS können dafür Förderung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) beantragen. Hier finden Sie Informationen zur Förderung sowie alle notwendigen Unterlagen zur Durchführung von Bau- und Ausstattungsprojekten.

Zimmerer bei der Planung eines Möbelstücks.

BIBB / Fotograf: Marco Rothbrust

Eckdaten zur Förderung

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Förderung von Bau- und Ausstattungsvorhaben.

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Was wird gefördert?

Gefördert werden Bau- und Ausstattungsvorhaben von ÜBS. Dazu gehören z. B. Modernisierungen bis hin zu Neubauten, die Anschaffung von neuen Anlagen, Maschinen und Geräten oder Investitionen in die IT-Infrastruktur.

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Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die jeweils Träger von Berufsbildungsstätten sind.

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Wie hoch ist die Förderung?

Von Bau- und Ausstattungsvorhaben übernimmt der Bund max. 45 % der Investitionssumme, das Land mind. 15 % und der Antragsteller mind. 25 %. Für strukturschwache Regionen gelten abweichende Sätze.

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Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren ist zweistufig: Es besteht aus einer Vorbereitungsphase (Anzeige) und einer Antragsphase.

Weitere Details zum Verfahren s. unten.

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Gibt es eine Zweckbindung?

Es besteht eine Zweckbindung. Diese beträgt 25 Jahre bei Neubauten, 10 Jahre bei Modernisierungen und 5 Jahre für Ausstattungsgegenstände.

Formulare und Vordrucke

Um Förderung zu beantragen und ein Förderprojekt durchzuführen, benötigen Sie die folgenden Formulare.

Wichtig: Verwenden Sie ausschließlich die auf dieser Seite bereitgestellten Vordrucke des BIBB. Diese dürfen nicht verändert werden.

Förderrichtlinien

Hier finden Sie die aktuell gültige Version der Richtlinie:

Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 24.06.2009

Stand: 03.12.2024

offizielle Bekanntmachungen zur Richtlinie aus dem Bundesanzeiger:

BAnz AT 22.01.2015 B3.pdf

BAnz AT 13.12.2024 B5.pdf

Anzeige

Anzeige einer Maßnahme zur Förderung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS)
(Stand 13.08.2026)

Hinweis: Bitte fügen Sie bei Ausstattungsvorhaben einen ausgefüllten Beschaffungsplan bei und beachten Sie hierbei die Ausfüllhinweise!

Zusammenstellung der Ausstattungsinvestitionen und Beschaffungsplan...

für Anzeigen mit bis zu 10 Räumen bzw. Übungseinheiten (aktualisiert am: 09.09.2021)

für Anzeigen mit bis zu 20 Räumen bzw. Übungseinheiten (aktualisiert am: 09.09.2021)

für Anzeigen mit bis zu 30 Räumen bzw. Übungseinheiten (aktualisiert am: 09.09.2021)

Projektlaufzeit

Rechtsbehelfsverzicht
Stand: 01.09.2026

Muster Grundschuldbestellungsurkunde

Mittelanforderung
Stand: 29.09.2023

Zwischennachweis ÜBS
Bitte beachten Sie, dass dieses Formular zunächst lokal abgespeichert werden muss, um die volle Funktionalität nutzen zu können. Sofern Sie dieses Dokument nicht über das "Disketten-Symbol" abspeichern können, verwenden Sie die Tastenkombination "Strg+S". Alternativ können Sie das Problem lösen, indem Sie einen anderen Browser verwenden.

Projektabschluss

Verwendungsnachweis Ausstattung
Stand 12.11.2025

Belegliste Ausstattung (Anlage 1)
Stand 12.11.2025

Einzelnachweis Ausstattung (Anlage 2 alt)
nur, wenn der Beschaffungsplan (Anlage 2 neu) nicht digital im Rahmen der Erteilung des Zuwendungsbescheids zur Fortschreibung durch die zuständige Sachbearbeitung übermittelt wurde

Verwendungsnachweis Bau
Stand 02.12.2025

Belegliste Bau (Anlage 1)
Stand 02.12.2025

tabellarische Vergabedokumentation / Übersicht der vergebenen Aufträge und Leistungen (Anlage 3)
Stand 12.11.2025
nur auf separate Anforderung der zuständigen Verwendungsnachweisprüfung

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie weitere Rechtsgrundlagen und geltenden Vorschriften zur Förderung von Überbetrieblichen Bildungsstätten (ÜBS):

für Zuwendungsbescheide ab dem 01.01.2026:

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Stand: 08.09.2026

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)
Stand: 24.04.2025

für Zuwendungsbescheide bis zum 31.12.2025 (einschließlich):

Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)
Stand: Dezember 2022 (in Kraft getreten am 21. Dezember 2022)

Benötigen Sie ältere Versionen der Rechtsgrundlagen, fragen Sie uns bitte an.

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Wie läuft das Verfahren ab?

Anzeigeverfahren

  1. Anzeigen für investive Maßnahmen sind fortlaufend möglich.
  2. Nutzen Sie das bereitgestellte Formular und befüllen Sie es mit den angeforderten Daten.
  3. Schätzen Sie insbesondere die zu erwartenden Ausgaben, bei Ausstattungen z. B. über die Einholung von Angeboten und bei Baumaßnahmen ggf. über eine erste Einschätzung durch eine Architektin bzw. einen Architekten. Beachten Sie, dass Sie hier nicht weiter als bis zur Leistungsphase 2 beauftragen dürfen. Bei Ausstattungen ist der Anzeige ein sog. Beschaffungsplan beizulegen. Dabei handelt es sich um eine detaillierte Auflistung der zu Beschaffung vorgesehenen Gegenstände mit Stückzahl, Preis, beabsichtigtem Aufstellort usw.
  4. Reichen Sie das Formular unterschrieben ein.
  5. Neben dem BIBB fördert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) investive Maßnahmen in ÜBS. Die Zuständigkeit hängt davon ab, wie das von Ihnen geplante Fördervorhaben später genutzt werden soll. Überwiegt eine Nutzung für die überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) senden Sie die Anzeige an das BIBB. Überwiegt die Nutzung für Fort- und Weiterbildung, senden Sie die Anzeige an das BAFA. Wenn sich Ihre Einschätzung im weiteren Verfahren nicht bestätigt, wird Ihre Anzeige an die jeweils andere Behörde weitergeben. In jedem Fall sollte die in Ihrem Bundesland für die ÜBS-Förderung zuständige Stelle ebenfalls eine Durchschrift der Anzeige erhalten.
  6. Das BIBB prüft dann, ob eine Förderung möglich ist.
  7. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Bedarfes und der Wirtschaftlichkeit.
  8. Wichtig ist, dass die ÜBS, für die Förderung beantragt wird, ausreichend ausgelastet ist (in der Regel 75 %).
  9. Das BIBB kann sich hierbei von Gutachterbüros unterstützen lassen.
  10. Bei Baumaßnahmen werden auch die vorhandenen Gebäude und geplanten Maßnahmen bewertet. Bei größeren Baumaßnahmen wird über das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zusätzlich die örtliche Bauverwaltung eingeschaltet. Diese steht Ihnen baufachlich und für Vergaben beratend zur Seite und prüft für das BIBB Ihre Unterlagen.
  11. Im Rahmen der Prüfung sind weitere Unterlagen vorzulegen.

Antragsverfahren

  1. Auf Basis der abschließenden Bewertungen (bei großen Baumaßnahmen insbesondere der Bauverwaltung) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben festgelegt.
  2. Sobald die abschließende Bewertung vorgenommen ist, fordert das BIBB Sie auf, einen Antrag einzureichen. Nutzen Sie hierfür das bereitgestellte Formular (s. „Formulare und Vordrucke“ weiter oben auf dieser Seite) und befüllen Sie es mit den erforderlichen Daten.
  3. Reichen Sie das Formular rechtsverbindlich unterschrieben ein. Der Förderanteil des Landes ist dort gesondert zu beantragen. Bund und Land stellen Einvernehmen über die Höhe der jeweiligen Fördersummen und den möglichen Zeitpunkt einer Bewilligung her.
  4. Das BIBB prüft den Antrag abschließend und erstellt einen Zuwendungsbescheid für die förderfähigen Ausgaben.
  5. Der Zuwendungsbescheid legt u. a. fest, für welchen Zeitraum (Bewilligungszeitraum) und in welcher Höhe Sie Mittel erhalten und welche besonderen Auflagen oder Bedingungen Sie beachten müssen.
  6. Wichtiger Bestandteil ist auch die Festlegung der Zweckbindungsfrist für die geförderte Investition. Für Ausstattungen liegt diese bei 5 Jahren ab Anschaffung, für bauliche Modernisierungen bei 10 Jahren und für Neubauten bei 25 Jahren ab der Inbetriebnahme.

Projektlaufzeit

  1. Sobald der Zuwendungsbescheid rechtskräftig ist (nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch Rechtsbehelfsverzicht) und auch das jeweilige Land beschieden hat, können Sie Ihr Projekt starten.
  2. Sie können Ausschreibungen oder Beschaffungen beginnen. Hierbei ist die Einhaltung der jeweiligen Vergabevorschriften zu beachten. Näheres regeln der Zuwendungsbescheid und die dazugehörigen Nebenbestimmungen.
  3. Sie können die bereitgestellten Mittel beim BIBB anfordern. Nutzen Sie dafür den bereitgestellten Vordruck (s. „Formulare und Vordrucke“ weiter oben auf dieser Seite).
  4. Gibt es Änderungen im Zeitplan ist das BIBB zeitnah zu informieren, damit eine Anpassung des Bewilligungszeitraumes geprüft werden kann.

Jährliche Erklärungen

  1. Während der Projektlaufzeit müssen Sie jährlich Zwischennachweise zur Umsetzung Ihres Vorhabens abgeben (jeweils zum 31. März). Zudem müssen Sie jährlich ihre Erklärung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten (jeweils zum 28. Februar) vorlegen.
  2. Im Zeitraum der Zweckbindung der geförderten Maßnahme (die nach Projektabschluss beginnt, s. oben) ist die Erklärung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten (jeweils zum 28. Februar) sowie eine Erklärung zur zweckentsprechenden Verwendung der geförderten Investitionen (jeweils zum 28. Februar) abzugeben.

Projektabschluss

  1. Nach Projektabschluss bzw. spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist ein Verwendungsnachweis (VN) vorzulegen. Bei Ausstattungen fußt dieser auf dem Beschaffungsplan, der bereits der Anzeige, dem Antrag und dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag.
  2. Das BIBB prüft Ihre Unterlagen auf Übereinstimmung mit dem Zuwendungsbescheid.
  3. Bei großen Baumaßnahmen wird der VN vorab von der Bauverwaltung geprüft.
  4. Mit dem Schlussbescheid des BIBB wird die Höhe der Zuwendung abschließend festgesetzt, etwaige Überzahlungen festgestellt und ggf. Zinsen erhoben. Damit ist das Fördervorhaben zunächst für Sie abgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass Sie im Zeitraum der Zweckbindung jährliche Erklärungen abgeben müssen und in Bezug auf bestimmte Fakten und Veränderungen (die im Zuwendungsbescheid festgelegt sind) gegenüber dem BIBB mitteilungspflichtig sind (s. oben).

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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