Förderung von Kompetenzzentren
Sie möchten Ihre ÜBS zu einem Kompetenzzentrum weiterentwickeln? Oder Sie sind bereits Kompetenzzentrum und möchten ein Leit- oder Folgeprojekt umsetzen? Das BIBB kann Sie dabei unterstützen. Erfahren Sie mehr über Förderbedingungen und wie Sie einen Antrag stellen.
Auszubildender erklärt zwei jungen Auszubildenden eine große Maschine.
BIBB / Fotograf: Marco Rothbrust
Eckdaten zur Förderung
Die Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sowie deren Leit- und Folgeprojekte durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) verfolgt das Ziel, die Qualität der beruflichen Bildung zu steigern und sie kontinuierlich neuen technologischen und sozioökonomischen Anforderungen anzupassen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Reisen und Auftragsvergaben an Dritte. Auch investive Maßnahmen, die zur Umsetzung des Konzepts erforderlich sind, werden gefördert. Dazu gehören z. B. bauliche Modernisierungen, die Anschaffung von neuen Anlagen, Maschinen und Geräten oder Investitionen in die IT-Infrastruktur.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die jeweils Träger von Berufsbildungsstätten sind. Zudem muss die ÜBS über Exzellenz in dem Gebiet verfügen, in dem die Weiterentwicklung zum Kompetenzzentrum umgesetzt wird.
Wie hoch ist die Förderung?
Bei der Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum sowie der Umsetzung von Leit- und Folgeprojekten von Kompetenzzentren übernimmt der Bund max. 50 % der Investitionssumme, das Land mind. 15 % und der Antragsteller mind. 25 %. Für strukturschwache Regionen gelten abweichende Sätze.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren ist zweistufig: Es besteht aus einer Vorbereitungsphase (Anzeige mit Projektskizze) und einer Antragsphase (Antrag mit Vorhabenbeschreibung).
Weitere Details zum Verfahren s. unten.
Gibt es eine Zweckbindung?
Es besteht eine Zweckbindung. Diese beträgt 25 Jahre bei Neubauten, 10 Jahre bei Modernisierungen und 5 Jahre für Ausstattungsgegenstände.
Formulare und Vordrucke
Um Förderung zu beantragen und ein Förderprojekt durchzuführen, benötigen Sie die folgenden Formulare.
Wichtig: Verwenden Sie ausschließlich die auf dieser Seite bereitgestellten Vordrucke des BIBB mit dem jeweils aktuellen Stand. Diese dürfen nicht verändert werden.
Wie läuft das Verfahren ab?
1. Anzeige (Vorbereitungsphase)
Förderinteressierte ÜBS übersenden eine Projektskizze, die die konzeptionellen Überlegungen zur Weiterentwicklung zum Kompetenzzentrum, den vorgesehenen fachlichen Schwerpunkt und die geplanten Maßnahmen darlegt sowie eine Anzeige mit den selbst kalkulierten Ausgaben.
Das BIBB prüft zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit der angezeigten Maßnahme.
Zwingende Voraussetzungen für die Förderung sind ein fachlicher Schwerpunkt und die Exzellenz der ÜBS auf diesem Gebiet. Darüber hinaus sind ein Umsetzungskonzept für die Weiterentwicklung zum Kompetenzzentrum und ein Geschäftsmodell zur nachhaltigen Fortführung der Leistungen als Kompetenzzentrum erforderlich.
Am Ende dieser Vorbereitungsphase wird eine abschließende Einschätzung im Hinblick auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme abgegeben. Zudem werden die zuwendungsfähigen Ausgaben festgelegt.
Wesentlich ist auch die Feststellung einer Auslastung des Bildungszentrums von in der Regel mindestens 75 %.
Bei positiver Einschätzung kann das Vorhaben in die Antragsphase übergehen.
2. Antragsphase
Auf der Basis der abschließenden Einschätzung wird ein entsprechender förmlicher Antrag mit Vorhabenbeschreibung durch den Antragsteller vorgelegt.
Das BIBB prüft den Antrag und die Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens. Bei positiver Prüfung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt.
Mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens darf grundsätzlich erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss die Zuwendungsempfängerin einen Verwendungsnachweis vorlegen.