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Einführung der Unterschwellenvergabeordnung in Nebenbestimmungen

03.09.2018

Für die (reguläre) ÜBS-Förderung und das Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung gibt es eine Neufassung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF; Stand: August 2018).

Nr. 2.4.2 NABF enthält für die Zuwendungsempfänger erstmals die Verpflichtung, bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden, wenn die Zuwendung oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Diese neue Verpflichtung ersetzt die bisherige Verpflichtung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 anzuwenden.


Die Verpflichtung zur Anwendung der UVgO gilt nicht für folgende Vorschriften:

  • § 22 zur Aufteilung nach Losen,
  • § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
  • § 30 zur Vergabebekanntmachung,
  • § 38 Absätze 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
  • § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten und
  • § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter.

Die Zuwendungsempfänger sind aber darin frei, auch diese Vorschriften auf freiwilliger Basis anzuwenden. Insbesondere eine - nun optionale - Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de (siehe § 28 Absatz 1 Satz 3 UVgO in Verbindung mit Nr. 2.4.2 NABF) wird empfohlen.

Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen haben die Zuwendungsempfänger nach wie vor gemäß Nr. 2.4.2 NABF die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 anzuwenden, wenn die Zuwendung oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt.

Hinweis: Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) gilt bei der ÜBS-Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die gleichlautende Vorschrift nach Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Stand: 13.06.2018).

Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben gemäß Nr. 2.4.3 NABF nach wie vor unberührt.